Gesetze / Versicherungsberichterstattungs-Verordnung

BerVersV 2017

§ 20 Frist für die Einreichung

Die vierteljährlichen Zwischenberichte gemäß § 19 sind der Bundesanstalt spätestens bis zum Ende des Monats einzureichen, der auf das jeweilige Berichtsvierteljahr folgt.

§ 19 § 21